Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhausen vom 10.06.2011 abgeändert:
Die Vergütung für die Antragstellerin wird auf 303,81 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Die Beteiligten des Vergütungsfestsetzungsverfahrens streiten sich noch über die Festsetzungsfähigkeit einer 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG -VV in einem gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG wieder aufgenommenen Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie über die Höhe der anrechenbaren Vergütung aus dem vorangegangenem Ehescheidungsverfahren.
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