OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.09.2018
13 WF 164/18
Normen:
UVG § 7 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 164/18

Erfolgsaussicht der Geltendmachung von Kinderunterhaltsanspruch bei gesetzlichem Forderungsübergang gem. § 7 Abs. 1 UVG für zurückliegende ZeiträumeTitulierung des Unterhalts bei freiwilliger Zahlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 13 WF 164/18

DRsp Nr. 2019/1833

Erfolgsaussicht der Geltendmachung von Kinderunterhaltsanspruch bei gesetzlichem Forderungsübergang gem. § 7 Abs. 1 UVG für zurückliegende Zeiträume Titulierung des Unterhalts bei freiwilliger Zahlung

1. Der Forderungsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG betrifft nur zurückliegende Zahlungen und steht einer aussichtsreichen Rechtsverfolgung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO) von Kindesunterhaltsansprüchen für künftige Monate nicht entgegen. 2. Die freiwillige Zahlung von Kindesunterhalt lässt weder das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners an einer vollständigen Titulierung entfallen (vergleiche Wendl/Schmitz, Unterhaltsrecht, § 10 Rn. 39 m.w.N.), noch begründet sie Mutwillen des hierauf antragenden Unterhaltsgläubigers (vergleiche Musielak/Voit/Fischer ZPO § 114 Rn. 38).

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 13.07.2018 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Zossen zurückverwiesen, das über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entscheiden soll.

Normenkette:

UVG § 7 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe:

1. Die minderjährige Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren.

Sie beansprucht vom Antragsgegner, ihrem Vater, rückständigen und laufenden Mindestunterhalt.