OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.02.2018
13 WF 38/18
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1159
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 52/16

Erfolgsaussicht eines Verfahrens zur Überprüfung der Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2018 - Aktenzeichen 13 WF 38/18

DRsp Nr. 2018/9035

Erfolgsaussicht eines Verfahrens zur Überprüfung der Entziehung der elterlichen Sorge

Die Erfolgsaussicht darf im Verfahren zur Überprüfung einer Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1696 Abs. 2 BGB, § 166 Abs. 2 FamFG) nicht danach beurteilt werden, ob der Vortrag des Beteiligten geeignet ist, das von ihm angestrebte Verfahrensergebnis zu erreichen. Verfahrenskostenhilfe ist vielmehr schon dann zu bewilligen, wenn der Verfahrensgegenstand einen ernsthaften Anlass zu eingehender Überprüfung erkennen lässt und zu erwarten ist, der Beteiligte werde Tatsachenschilderungen und Rechtsansichten vortragen können, um seine Rechte geltend zu machen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 21. Juli 2017 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Senftenberg zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache, damit das Amtsgericht die Hilfsbedürftigkeit der Antragstellerin selbständig und unter Erhaltung des Rechtszuges prüfen kann.