1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 10. August 2012 - 8 F 586/10 UE - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 ZPO i.V. m. § 113 Abs. 1 FamFG gewahrt ist, denn aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht, dass überhaupt eine Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgt ist, so dass die Beschwerdefrist noch nicht zu laufen begonnen hat (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn das Familiengericht hat es zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe einen Rechtsanwalt für die hier in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme beizuordnen.
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