Oberlandesgericht Karlsruhe
2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
Beschluss
In dem Verfahren
...
- Vater / Antragsteller / Gläubiger -
Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
...
- Mutter / Antragsgegnerin / Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Beteiligte:
1. ...
- Verfahrenspflegerin -
2. Landratsamt K.
- Jugendbehörde -
wegen Kindesrückführung (HKÜ);
hier: Zwangsvollstreckung
1. Gegen die Schuldnerin wird wegen Nichterfüllung der Rückführungsverpflichtung gemäß Ziffer I.1 des Senatsbeschlusses vom 28.03.2008 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro) und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, 10 Tage Ordnungshaft festgesetzt.
2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
3. Der Wert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
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