Der Antrag ist mangels der notwendigen Erfolgsaussichten (§§ 114, 119 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
A.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Auskunft zur Geltendmachung nachehelichen Unterhaltes.
Die Klägerin ist am ... 1950 geboren. Im Jahr 1972 schloss sie die Ehe mit dem Beklagten, aus der zwei mittlerweile volljährige Söhne hervorgegangen sind. Im November 1984 wurde die Ehe mit Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg rechtskräftig geschieden.
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