OLG Hamburg - Urteil vom 13.09.2002
10 UF 52/01
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1, 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1205
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 28.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 269 F 384/00

Erhöhung des Selbstbehalts wegen Bezug einer teureren Wohnung; Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten im Mangelfall

OLG Hamburg, Urteil vom 13.09.2002 - Aktenzeichen 10 UF 52/01

DRsp Nr. 2004/19297

Erhöhung des Selbstbehalts wegen Bezug einer teureren Wohnung; Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten im Mangelfall

1. Eine Erhöhung des Selbstbehalts gegenüber den Leitlinien des Oberlandesgerichts wegen erhöhter Wohnkosten kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall aus zwingenden Gründen eine günstigere Wohnung nicht gefunden werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Unterhaltsverpflichtete ohne zwingenden Grund aus einer preisgünstigen in eine teurere Unterkunft umzieht.2. Ein Unterhaltsverpflichteter ist auch im Mangelfall nicht verpflichtet, eine weitere Tätigkeit über eine bereits bestehende hinaus aufzunehmen und im Falle der Ablehnung einer Genehmigung durch den Arbeitgeber hierüber einen Rechtsstreit zu führen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1, 2 S. 1 ;

Gründe:

1.

Die Kläger begehren mit der Berufung Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils für die Zeit ab 1.5.2001 dahingehend, dass 100 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu zahlen sind; der Beklagte begehrt Herabsetzung des zugesprochenen Unterhalts für die Zeit ab 1.12.2000.

Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts verwiesen. Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, die gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO Anwendung findet, abgesehen.