Der Antrag der Antragsteller vom 19.05.2011, der als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 12.04.2011 auszulegen ist, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung beruht auf §
Der Antrag der Antragsteller vom 19.05.2011, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszulegen.
Gem. §
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