Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 08.06.2007 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 26.04.2007 unter Zurückweisung des Antrags der Betreuerin im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Betreuerin steht eine Vergütung in Höhe von 2.723,60 EUR zu für die Betreuung in der Zeit vom 17.11.2005 bis 07.12.2005, 08.12.2005 bis 07.03.2006, 08.03.2006 bis 07.06.2006, 08.06.2006 bis 07.09.2006 und 08.09.2006 bis 07.12.2006.
Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Staatskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 VBVG.
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