BGH - Beschluss vom 07.11.1979
IV ZB 159/78
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1, § 1587b Abs. 3, § 1587c; EGBGB Art. 17 ;
Fundstellen:
BGHZ 75, 242
FamRZ 1980, 29
FamRZ 1980, 29, 30
LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 40
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 23.
Vorinstanzen:
OLG München, vom 07.11.1978
LG Augsburg,

Ermittlung des Scheidungsfolgenstatus bei einer Ehe eines deutschen Ehegatten mit einem Ausländer; Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluss vom 07.11.1979 - Aktenzeichen IV ZB 159/78

DRsp Nr. 1994/5190

Ermittlung des Scheidungsfolgenstatus bei einer Ehe eines deutschen Ehegatten mit einem Ausländer; Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs

»a) Ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, bestimmt sich nach dem Scheidungs(folgen)statut. b) Wenn eine Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten (auch) auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird, richten sich die Scheidungsfolgen nach deutschem Recht. c) Der Versorgungsausgleich in der Form der Begründung von Versorgungsanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlungen seitens des ausgleichspflichtigen Ehegatten (§ 1587 b Abs. 3 BGB) ist, soweit Anwartschaften aus dem Bereich privater betrieblicher Renten oder privater Rentenversicherungsverträge auszugleichen sind, mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gilt auch für die vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossenen Ehen ("Alt-Ehen") ohne Rücksicht darauf, in welchem Güterstand die geschiedenen Ehegatten gelebt haben und ob das Scheidungsbegehren bereits vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG rechtshängig geworden ist.