Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 14. September 2011 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Im Übrigen hat der Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.
I. Aus der Beziehung der verfahrensbeteiligten Eltern ist der am 22. Mai 2004 geborene Sohn X hervorgegangen. Die Kindesmutter stammt aus Flensburg, der Kindesvater aus Marokko. Die Kindeseltern trennten sich kurz nach der Geburt von X. Seitdem lebt X bei der Kindesmutter.
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