Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Die klagende Stadt begehrt als örtliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe von dem beklagten Landkreis die Erstattung von Kosten, die sie im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung aufwandte.
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