LG Koblenz, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 170/05
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungbeklagten bei alsbaldiger Rechtsmittelrücknahme
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen 14 W 578/07
DRsp Nr. 2008/23756
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Berufungbeklagten bei alsbaldiger Rechtsmittelrücknahme
»1. Auch bei alsbaldiger Rechtsmittelrücknahme verdient der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Verfahrensgebühr bereits dadurch, dass er die Berufungsschrift entgegennimmt, die Zulässigkeit des Rechtsmittels prüft und seinen Mandanten informiert. Dass der Anwalt gegenüber dem Gericht in Erscheinung tritt, ist nicht erforderlich.2. Der Einwand, es fehle an einem Prozessauftrag, ist unerheblich, wenn der in erster Instanz bevollmächtigte Anwalt im Berufungsverfahren tätig wird. Er ist in der Regel als beauftragt anzusehen, die Partei auch in zweiter Instanz zu vertreten.«