I. Die in der früheren Russischen SFSR geborenen Beteiligten zu 1 und 2 haben dort im Jahr 1987 geheiratet. Ihre Namen lauteten damals in der Transliteration der kyrillischen Schreibweise O. V. B. beziehungsweise A. P. K.. Die Beteiligte zu 1 führte nach der Eheschließung den Familiennamen K.. Aus der Ehe ist das 1988 geborene Kind J. A. K. hervorgegangen.
Die Ehegatten und ihre Tochter haben seit dem 17.12.1991 ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind Deutsche im Sinn von Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz. Vertriebenenausweise wurden den Ehegatten vom Ausgleichsamt der am 9.4.1992 ausgestellt.
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