BVerwG - Urteil vom 25.10.2017
1 C 30.16
Normen:
StAG § 6 S. 1; StAG § 10; StAG § 17; StAG § 30 Abs. 1 S. 1; StAG § 30 Abs. 3 S. 1; AdWirkG § 2; AdWirkG § 3; AdWirkG § 4; BGB § 1755; BGB § 1756; GG Art. 16 Abs. 1; Haager Adoptionsübereinkommen Art. 2; Haager Adoptionsübereinkommen Art. 23;
Fundstellen:
BVerwGE 160, 138
DÖV 2018, 252
FamRZ 2018, 359
FuR 2018, 140
NJW 2018, 881
ZAR 2018, 217
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 1132/14
VG Köln, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3084/13

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption; Wirkungsgleichheit einer Auslandsadoption mit einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht; Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern; Beurteilung der Wesensgleichheit einer Auslandsadoption; Gegenüberstellung der Rechtswirkungen nach dem ausländischen Recht und nach deutschem Recht

BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 1 C 30.16

DRsp Nr. 2018/991

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Adoption; Wirkungsgleichheit einer Auslandsadoption mit einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht; Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern; Beurteilung der Wesensgleichheit einer Auslandsadoption; Gegenüberstellung der Rechtswirkungen nach dem ausländischen Recht und nach deutschem Recht

1. Das für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6 Satz 1 StAG zu erfüllende Tatbestandsmerkmal der "nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind" setzt voraus, dass eine im Ausland vollzogene Adoption in Deutschland wirksam ist und in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht gleichsteht.2. Die Wirkungsgleichheit einer Auslandsadoption mit einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht setzt in der Regel voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern erlischt (§ 1755 BGB).3. Bei der Beurteilung der Wesensgleichheit einer Auslandsadoption bedarf es einer abstrakten Betrachtung, die die Rechtswirkungen nach dem ausländischen Recht denen nach deutschem Recht gegenüberstellt und nicht danach differenziert, ob im konkreten Fall die leiblichen Eltern noch leben.

Tenor