1) Die Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2) Der Antragsgegner hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4) Die Revision wird zugelassen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, §
Ergänzend wird festgestellt:
Mit der Berufungsbegründungsschrift vom 24.10.08 reichte der Antragsgegner die Verdienstabrechnung des Monats Dezember 2007 ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Antragstellerin ist als Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin erwerbstätig, der Antragsgegner arbeitet als Schlosser bei den Berliner Verkehrsbetrieben.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|