BGH - Beschluß vom 31.08.2000
XII ZB 89/99
Normen:
BGB § 1587g;
Fundstellen:
MDR 2001, 32
NJW 2000, 3563
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
AG Böblingen,

Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluß vom 31.08.2000 - Aktenzeichen XII ZB 89/99

DRsp Nr. 2000/7461

Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

»Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.«

Normenkette:

BGB § 1587g;

Gründe:

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Anspruch.

1. Die am 4. April 1948 geborene Antragstellerin und der am 13. Januar 1939 geborene Antragsgegner hatten im Juli 1968 die Ehe geschlossen, die durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17. November 1986 geschieden wurde. Nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich hatte das Familiengericht durch Beschluß vom 6. März 1987 den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - unter Zugrundelegung einer Ehezeit vom 1. Juli 1968 bis zum 31. Mai 1986 - durch Rentensplitting zugunsten der Antragstellerin durchgeführt. Wegen des Ausgleichs der betrieblichen Anwartschaften, die beide Parteien bei dem Versorgungswerk der Firma IBM Deutschland GmbH erworben hatten, hatte das Gericht die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.