OLG Thüringen - Beschluss vom 08.06.2007
6 U 311/07
Normen:
GmbHG § 19 Abs. 4 § 21 § 22 § 74 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1581
GmbHR 2007, 982
NZG 2007, 717
OLGReport-Jena 2007, 822
ZIP 2007, 1571
ZIP 2008, 37
ZInsO 2007, 715
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 113/06

Fälligstellung der Stammeinlagen einer insolventen GmbH durch den Insolvenzverwalter; Voraussetzungen der Kaduzierung eines von einer bereits im Handelsregister gelöschten GmbH gehaltenen Geschäftsanteils

OLG Thüringen, Beschluss vom 08.06.2007 - Aktenzeichen 6 U 311/07

DRsp Nr. 2008/24355

Fälligstellung der Stammeinlagen einer insolventen GmbH durch den Insolvenzverwalter; Voraussetzungen der Kaduzierung eines von einer bereits im Handelsregister gelöschten GmbH gehaltenen Geschäftsanteils

»1. In der Insolvenz der GmbH kann der Insolvenzverwalter die restliche Einlage auch ohne Gesellschafterbeschluss einfordern und damit fällig stellen. 2. Zur Vorbereitung einer wirksamen Kaduzierung muss indes auch der Insolvenzverwalter den Einlageschuldner zur Zahlung unter Androhung des Ausschlusses auffordern; hierbei ist zwingend die Monatsfrist des § 21 Abs. 1 S. 3 GmbHG einzuhalten. 3. Ist der Einlageschuldner eine bereits im Handelsregister gelöschte GmbH, dann spricht viel dafür, dass die Aufforderung gem. § 21 GmbHG an den Verwahrer der Bücher und Schriften (§ 74 Abs. 2 S. 2 GmbHG) gerichtet werden kann, eine Nachtragsliquidation somit entbehrlich ist.«

Normenkette:

GmbHG § 19 Abs. 4 § 21 § 22 § 74 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Erfurt vom 9.3.2007.