Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 12. August 2020 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 9. April 2020 dahingehend abgeändert, dass der an die weitere Beteiligte zu 1 aus der Staatskasse zu zahlende Aufwendungsersatz auf 715,31 € festgesetzt wird.
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