Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.04.2012 (Bl. 153 GA) gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 03.04.2012 - 407 F 161/09 - (Bl. 131 - 133 GA) wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
2.Bezüglich der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 14.06.2012 (Bl. 274 ff. GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 05.06.2012 - 407 F 161/09 - OV - (Bl. 239 - 241 GA) zu Ziffer 2. des vorgenannten Beschlusses, mit der die noch nicht beschiedenen Ordnungsgeldanträge des Antragstellers zurückgewiesen werden, wird zur Durchführung des (Nicht) Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn zurückverwiesen.
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