Diese Entscheidung stellt den Sonderfall dar, daß der Zugewinnausgleich nicht durch Zahlung eines einmaligen Betrages, sondern durch laufende Auseinandersetzungsleistungen erbracht wird. Als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG können diese Zahlungen jedoch nur gesehen werden, wenn es sich bei ihnen nicht um eine Rente handelt und eine Mindestlaufzeit von zehn Jahren vereinbart ist. In diesem Fall ist der Ausgleichsberechtigte aber dann seinerseits verpflichtet, das Erhaltene als sonstige Einkunft i.S. von § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern.
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