FG Baden-Württemberg vom 13.09.1979
X (VII) 701/78
Normen:
BGB § 1378 ;
Fundstellen:
EFG 1980, Nr. 18
LSK-FamR/Hülsmann, § 1378 BGB LS 29

FG Baden-Württemberg - 13.09.1979 (X (VII) 701/78) - DRsp Nr. 1994/16070

FG Baden-Württemberg, vom 13.09.1979 - Aktenzeichen X (VII) 701/78

DRsp Nr. 1994/16070

Wird die Tilgung einer im Zeitpunkt der Ehescheidung entstandenen Forderung auf Ausgleich des Zugewinns in Form monatlich wiederkehrender Leistungen vereinbart und durchgeführt, können die Einzelleistungen als Sonderausgaben abziehbare dauernde Lasten sein, auch wenn die Ausgleichsforderung als solche nicht abzugsfähig ist.

Normenkette:

BGB § 1378 ;

Hinweise:

Diese Entscheidung stellt den Sonderfall dar, daß der Zugewinnausgleich nicht durch Zahlung eines einmaligen Betrages, sondern durch laufende Auseinandersetzungsleistungen erbracht wird. Als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG können diese Zahlungen jedoch nur gesehen werden, wenn es sich bei ihnen nicht um eine Rente handelt und eine Mindestlaufzeit von zehn Jahren vereinbart ist. In diesem Fall ist der Ausgleichsberechtigte aber dann seinerseits verpflichtet, das Erhaltene als sonstige Einkunft i.S. von § 22 Nr. 1 EStG zu versteuern.

§ 5 Abs. 2 ErbStG bestimmt ausdrücklich, daß die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB nicht zum schenkungssteuerpflichtigen Erwerb gehört. Lediglich, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die ihm zustehende Ausgleichsforderung verzichtet, kann darin eine Schenkung an den ausgleichspflichtigen Ehegatten liegen, die dann der Steuerpflicht unterfallen würde.