Fortführung eines Rechtsstreit nach Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich
BGH, Urteil vom 10.03.1955 - Aktenzeichen II ZR 201/53
DRsp Nr. 1997/5410
Fortführung eines Rechtsstreit nach Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich
»Tritt nach Abschluß eines rechtswirksamen gerichtlichen Vergleichs eine Partei unter Berufung auf BGB § 326 zurück, so kann über die Berechtigung dieses Rücktritts nicht durch Fortsetzung des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits entschieden werden. Im Streitfall ist die Erledigung des Rechtsstreits durch Urteil festzustellen.«