OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.04.2023
5 UFH 5/18
Normen:
§ 49 FamFG; § 50 FamFG; § 51 FamFG; § 56 Abs 2 FamFG; § 56 Abs 3 S 1 FamFG; § 1671 BGB;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 239

Funktionelle Zuständigkeit der Gerichte für die Feststellung des Außerkrafttretens einer einstweiligen Anordnung im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 5 UFH 5/18

DRsp Nr. 2023/11273

Funktionelle Zuständigkeit der Gerichte für die Feststellung des Außerkrafttretens einer einstweiligen Anordnung im familiengerichtlichen Verfahren

Zuständig für die Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung des Außerkrafttretens einer einstweiligen Anordnung im familiengerichtlichen Verfahren ist gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 FamFG dasjenige Gericht, das in der einstweiligen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat. Dies führt im Falle einer Verweisung nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG während der Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens beim Beschwerdegericht zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als dann erstinstanzlichen Gerichts.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Senats vom 20.09.2018 und vom 29.01.2019 außer Kraft getreten sind.

Normenkette:

§ 49 FamFG; § 50 FamFG; § 51 FamFG; § 56 Abs 2 FamFG; § 56 Abs 3 S 1 FamFG; § 1671 BGB;

Gründe

I.

Aus der nichtehelichen Beziehung des Antragstellers und Widerantragsgegners und der Antragsgegnerin und Widerantragstellerin sind die Kinder Vorname1 A, geboren am XX.XX.2014, und Vorname2 A, geboren am XX.XX.2013, hervorgegangen. Der Antragsteller erkannte die Vaterschaft für beide Kinder mit Zustimmung der Mutter an. Für beide Kinder wurden zudem gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben.