I.
Die Parteien streiten um die Herausgabe einer Jugendamtsurkunde sowie um die Feststellung des Bestehens eines Anspruches der Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.09.2006.
Der Antragsteller ist der Vater der am ... 1999 geborenen C.. Die Ehe der Eltern von C. ist geschieden. Die Mutter hat am ... 2006 wieder geheiratet. Die Heirat wurde der Antragsgegnerin verspätet mitgeteilt, so dass diese in der Zeit von 01.06. bis 30.09.2006 noch Leistungen nach dem UVG für C. erbrachte.
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