Geltendmachung von auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüchen durch den ursprünglichen Unterhaltsgläubiger
OLG Thüringen, Beschluß vom 08.11.1995 - Aktenzeichen WF 122/95
DRsp Nr. 1997/639
Geltendmachung von auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüchen durch den ursprünglichen Unterhaltsgläubiger
Eine Geltendmachung von gemäß § 91 Abs. 1BSHG übergegangenen Unterhaltsansprüchen im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft ist nicht zulässig, da ein rechtliches Interesse des ursprünglichen Unterhaltsgläubigers nicht ersichtlich ist.