SchlHOLG - Urteil vom 24.04.2007
8 UF 200/06
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1573 Abs. 5 ; ZPO § 323 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 64
OLGReport-Schleswig 2008, 358
Vorinstanzen:
AG Norderstedt, vom 22.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 49/06

Geltendmachung von Aufstockungsunterhalt nach Wegfall der Kindesbetreuung im Wege der Abänderungsklage

SchlHOLG, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 8 UF 200/06

DRsp Nr. 2008/10825

Geltendmachung von Aufstockungsunterhalt nach Wegfall der Kindesbetreuung im Wege der Abänderungsklage

»Haben die Parteien im Wege des Prozessvergleichs Unterhalt "für die Kindesbetreuung" vereinbart, so kann nach Wegfall der Kindesbetreuung im Wege der Abänderungsklage nunmehr Aufstockungsunterhalt verlangt werden.«

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1573 Abs. 5 ; ZPO § 323 Abs. 1 ; ZPO § 323 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, geschiedene Eheleute, sind im Streit über die Abänderung eines am 22. September 1998 vor dem Amtsgericht Norderstedt geschlossenen Vergleichs, wonach der Beklagte an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 264 DM wegen Kindesbetreuung zu zahlen hatte. Das Familiengericht hat auf die Abänderungsklage der Klägerin den Vergleich dahin geändert, dass der Beklagte ab 1. Januar 2006 monatlich 242 EUR zu zahlen hat. Die Widerklage des Beklagten, mit der er Abänderung des Vergleichs dahin begehrt hat, dass ab 1. Januar 2006 kein Unterhalt zu zahlen ist, hat das Familiengericht abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin begehrt über das angefochtene Urteil hinaus einen weiteren monatlichen Unterhalt von 40 EUR. Der Beklagte verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzlich mit der Widerklage verfolgtes Begehren weiter.