BGH - Beschluss vom 17.01.2024
XII ZB 434/23
Normen:
BGB § 1831 Abs. 1 Nr. 1, 2; BGB § 1832 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 646
Vorinstanzen:
AG Dessau, vom 24.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 XVII 272/22
LG Dessau-Roßlau, vom 23.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 130/23

Genehmigungsfähigkeit der geschlossenen Unterbringung eines Betreuten zur Durchführung einer Heilbehandlung; Genehmigung einer Unterbringung eines Betroffenen zur Gefahrenabwehr

BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - Aktenzeichen XII ZB 434/23

DRsp Nr. 2024/2717

Genehmigungsfähigkeit der geschlossenen Unterbringung eines Betreuten zur Durchführung einer Heilbehandlung; Genehmigung einer Unterbringung eines Betroffenen zur Gefahrenabwehr

1. Ist auszuschließen, dass der Betreute eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, ist die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen und diese gemäß § 1832 Abs. 2 BGB rechtswirksam genehmigt wird. 2. Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 23. August 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Normenkette:

BGB § 1831 Abs. 1 Nr. 1, 2; BGB § 1832 Abs. 2;

Gründe

I.