Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerte vom 4.6.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.
I.
Das anzunehmende Kind O, geboren am #####2003, stammt aus der nichtehelichen Verbindung der Kindesmutter mit dem leiblichen Vater P T. Das Sorgerecht übt die Kindesmutter gemäß § 1626a Abs. 3 BGB allein aus. Seit Mitte 2004 besteht zwischen O und seinem Vater kein Kontakt; Unterhalt wurde zu keiner Zeit gezahlt.
Die Kindesmutter ist weiter Mutter der volljährigen Kinder Q (geboren 1992) sowie Q1 (geboren 1995), die aus ihrer ersten Ehe von 1991 bis 2002 stammen. Seit dem 4.2.2005 ist sie mit dem Annehmenden S T verheiratet, mit dem sie und O seit April 2004 in einem gemeinsamen Haushalt leben. Aus dieser Ehe ist das Kind T1 T, geboren am #####2007, hervorgegangen.
Der Annehmende S T hat keine weiteren Kinder.
Alle Beteiligte besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|