OLG Naumburg - Beschluss vom 22.07.2014
9 WF 60/14
Normen:
FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 30.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 191/14

Gerichtliche Überprüfung der Kostenentscheidung im Sorgerechtsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 9 WF 60/14

DRsp Nr. 2014/18692

Gerichtliche Überprüfung der Kostenentscheidung im Sorgerechtsverfahren

Die erstinstanzlich nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidungen nach § 81 FamFG sind im Beschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich nur dahin, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dabei entspricht es in Sorge- und Umgangssachen regelmäßig der Billigkeit, die Verfahrenskosten zwischen den beteiligten Kindeseltern aufzuheben. Die jeweiligen Einkommensverhältnisse der beteiligten Kindeseltern sind für die Kostenverteilung nicht ausschlaggebend.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 30. Mai 2014, Az.: 4 F 191/14 SO, abgeändert und die Kosten des Verfahrens erster Instanz gegeneinander aufgehoben.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 500,-- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern des Kindes M. P.. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für das gemeinsame Kind auf sich begehrt.