OLG Thüringen - Beschluss vom 09.05.2007
1 WF 9/07
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 1408 Abs. 1; BGB § 1408 Abs. 2; BGB § 1572 Nr. 1; BGB § 1585c; BGB § 1571; BGB § 1580; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
AG Gotha, vom 27.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 695/06

Gerichtliche Überprüfung eines Ehescheidungsfolgenvergleichs

OLG Thüringen, Beschluss vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 1 WF 9/07

DRsp Nr. 2011/9829

Gerichtliche Überprüfung eines Ehescheidungsfolgenvergleichs

1. Wenn die Parteien einen Ehescheidungsfolgenvergleich schließen, wonach die Ehefrau an den Ehemann zur Abgeltung der Folgesachen (Nachscheidungsunterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich) und des Trennungsunterhalts eine Abfindung zahlt, ist dieser darauf zu überprüfen, ob eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht. 2. Auch wenn der nacheheliche Unterhalt bei dem streitgegenständlichen Vergleich nicht in die Berechnung eingeflossen ist, steht dies der Wirksamkeit nicht entgegen, wenn der Ehemann nicht dargelegt hat, dass er aufgrund einer Erkrankung eingeschränkt leistungsfähig sei. 3. Da es sich um eine Scheidungsfolgenvereinbarung handelt, bei der Vereinbarung und Scheitern der Ehe zusammenfallen, verbleibt kein Raum für die Ausübungskontrolle.

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 1408 Abs. 1; BGB § 1408 Abs. 2; BGB § 1572 Nr. 1; BGB § 1585c; BGB § 1571; BGB § 1580; ZPO § 114;

Gründe:

I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin im Wege der Stufenklage auf Nachscheidungsunterhalt ab dem 01.07.2006 in Anspruch.