I.
Der Vater ist mit dem Aufgabenkreis der Verwaltung der Erbschaft bis zur Volljährigkeit seines Sohnes Vollstrecker eines Testaments, nach dem Erbe seines verstorbenen Großvaters ist (I, 2)). Wegen angeblicher Überschuldung des Vaters regte das Nachlaßgericht bei dem Amtsgericht - Vormundschaftsgericht die Prüfung an, ob zur Überwachung des Testamentsvollstreckers eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen sei. Die Eltern traten der Anordnung entgegen (I, 187). Mit den Eltern nicht mitgeteilter - Verfügung vom 02.08.1999 (I, 188) gab das Vormundschaftsgericht die Sache unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (Die Justiz 1999, 103 = FamRZ 1999, 1601 mit krit. Anm. Bienwald) an das Familiengericht ab.
Mit den angegriffenen Beschlüssen vom 03.08.1999 (I, 195 ff.) übernahm das Familiengericht die Sache und bestellte zur Überwachung des Testamentsvollstreckers und zur Vertretung in den Nachlaßangelegenheiten Rechtsanwalt zum Ergänzungspfleger.
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