Das Amtsgerichts - Familiengericht - K ist für die Entscheidung über Klageantrag Nr. 1 ausschließlich zuständig.
1. Die Zuständigkeit des Familiengerichtes ergibt sich nicht bereits aus dem Verweisungsbeschluß des Landgerichts denn dieser entfaltet keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO, weil der Beklagten vor der Verweisung kein rechtliches Gehör gewährt wurde.
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