OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.04.2007
9 WF 68/07
Normen:
GKG § 21 ; ZPO § 313a Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1831
JurBüro 2007, 536
MDR 2007, 1216
OLGReport-Brandenburg 2007, 889
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 02.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 81/06

Gerichtsgebühren bei nichtobligatorischem mit Absetzen eines Urteils mit Tatbestand und Entscheidungsgründen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2007 - Aktenzeichen 9 WF 68/07

DRsp Nr. 2008/14187

Gerichtsgebühren bei nichtobligatorischem mit Absetzen eines Urteils mit Tatbestand und Entscheidungsgründen

»Enthält das Urteil Tatbestand und Entscheidungsgründe, obgleich § 313a Abs. 1 ZPO ermöglicht, diese wegzulassen, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 21 GKG

Normenkette:

GKG § 21 ; ZPO § 313a Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Ein Ermäßigungstatbestand, dessen Anwendung die Antragstellerin hinsichtlich des Kostenansatzes begehrt, greift tatbestandlich nicht ein.

1. Die Nr. 1311 Ziffer 2 des Kostenverzeichnisses (= KV) zum GKG (Anlage 1 zum GKG), dessen Anwendung die Antragstellerin primär begehrt, greift schon deshalb nicht ein, weil das Amtsgericht einen vollen Tatbestand und vollständige Entscheidungsgründe in dem Urteil vom 14. November 2006 niedergelegt hat.