OLG Köln - Beschluss vom 20.07.2012
27 UF 47/12
Normen:
ZPO § 321a; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamGKG Anl. 1800;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 316 F 173/11

Gerichtskosten für eine Gehörsrüge in Familiensachen

OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2012 - Aktenzeichen 27 UF 47/12

DRsp Nr. 2013/5709

Gerichtskosten für eine Gehörsrüge in Familiensachen

Für eine Gehörsrüge in Familiensachen fallen mangels eines Gebührentatbestandes keine Gerichtskosten an.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 03.02.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg folgendermaßen abgeändert:

1.

Die Zwangsvollstreckung aus dem am 16.12.2009 zwischen den Beteiligten vor dem Oberlandesgericht Köln - 27 UF 138/09 - abgeschlossenen Vergleich wird für unzulässig erklärt.

2.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die vollstreckungsfähige Ausfertigung des in Nr. 1 bezeichneten Titels entwertet an den Antragsteller herauszugeben.

3.

Die Antragsgegenerin wird verpflichtet, den Antragsteller von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € freizustellen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren bleibt auf 4.950 € festgesetzt.

IV.

Die der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe wird dahin abgeändert, dass eine Ratenzahlungsanordnung entfällt.

Normenkette:

ZPO § 321a; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamGKG Anl. 1800;

Gründe

I.