Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 03.02.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg folgendermaßen abgeändert:
1.Die Zwangsvollstreckung aus dem am 16.12.2009 zwischen den Beteiligten vor dem Oberlandesgericht Köln - 27 UF 138/09 - abgeschlossenen Vergleich wird für unzulässig erklärt.
2.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die vollstreckungsfähige Ausfertigung des in Nr. 1 bezeichneten Titels entwertet an den Antragsteller herauszugeben.
3.Die Antragsgegenerin wird verpflichtet, den Antragsteller von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € freizustellen.
II.Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren bleibt auf 4.950 € festgesetzt.
IV.Die der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe wird dahin abgeändert, dass eine Ratenzahlungsanordnung entfällt.
I.
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