BGH - Beschluß vom 10.08.2005
XII ZR 73/05
Normen:
BGB § 1585c § 1586 Abs. 1 ; ZPO § 769 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1527
DNotZ 2006, 58
FamRZ 2005, 1662
FuR 2005, 508
MDR 2006, 154
NJW 2005, 3282
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 07.04.2005
AG Weilburg,

Geschäftsgrundlage der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages in einem Unterhaltsvergleich

BGH, Beschluß vom 10.08.2005 - Aktenzeichen XII ZR 73/05

DRsp Nr. 2005/13117

Geschäftsgrundlage der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages in einem Unterhaltsvergleich

»1. Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung treffen wollten, ist der Fortbestand der unterhaltsrelevanten Umstände nicht Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung.2. Bei dieser Vereinbarung bleibt es folglich auch dann, wenn der Abfindungsbetrag in Raten gezahlt werden sollte und die Unterhaltsberechtigte vor der Fälligkeit der letzten Rate neu heiratet.«

Normenkette:

BGB § 1585c § 1586 Abs. 1 ; ZPO § 769 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei Vergleichen vom 7. Januar und 11. November 2003.

Am 7. Januar 2003 schlossen die Parteien im Ehescheidungsverfahren einen umfassenden Scheidungsfolgenvergleich und vereinbarten zum nachehelichen Unterhalt folgendes:

"...