OLG Bamberg - Beschluss vom 16.11.2015
2 WF 243/15
Normen:
§ 50 Abs. 1 FamGKG;
Fundstellen:
FuR 2016, 301
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 161/15

Geschäftswert des VersorgungsausgleichsverfahrensBerücksichtigung nicht ausgeglichener Anrechte

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen 2 WF 243/15

DRsp Nr. 2015/20515

Geschäftswert des Versorgungsausgleichsverfahrens Berücksichtigung nicht ausgeglichener Anrechte

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das Versorgungsausgleichsverfahren sind nur Anrechte zu berücksichtigen, über deren Behandlung entschieden worden ist und die damit Gegenstand des Verfahrens waren. Dies ist auch der Fall, wenn hinsichtlich der behandelten Anrechte kein Ausgleich angeordnet wurde oder das Gericht nur festgestellt hat, dass kein Ausgleich stattfindet. Hingegen reicht es für die Berücksichtigung beim Gegenstandswert nicht aus, dass bei Versorgungsträgern Anfragen erfolgt sind und diese das Ergebnis hatten, dass in der Ehezeit keine relevanten Anrechte erworben wurden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengerichts - Aschaffenburg vom 07.10.2015 wie folgt abgeändert:

Der Verfahrenswert für das Verfahren erster Instanz wird auf 14.390,46 Euro festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

§ 50 Abs. 1 FamGKG;

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Aschaffenburg hat den Gegenstandswert des Verfahrens erster Instanz mit Beschluss vom 07.10.2015 auf 17.626,55 Euro festgesetzt.