OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2017
10 WF 27/17
Normen:
BGB § 1712; BGB § 1715;
Fundstellen:
FuR 2017, 674
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 294/16

Gesetzliche Vertretung eines Kindes im Unterhaltsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 10 WF 27/17

DRsp Nr. 2017/10350

Gesetzliche Vertretung eines Kindes im Unterhaltsverfahren

Zur Frage, wann sich der Unterhaltsschuldner dem minderjährigen Kind gegenüber darauf berufen kann, es sei infolge einer noch bestehenden Beistandschaft seitens des Jugendamtes durch die das Verfahren einleitende Mutter nicht gesetzlich vertreten.

Zwar wird durch eine Unterhaltsbeistandschaft des Jugendamts gem. § 1716 S. 1 BGB die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Jedoch haben im gerichtlichen Verfahren die Verfahrenshandlung des Beistands Vorrang, da dieser dort der alleinige Vertreter des Kindes und der Sorgeberechtigte zur Verfahrensführung nicht mehr befugt ist. Somit stellt sich bei Bestehen einer Unterhaltsbeistandschaft des Jugendamts ein Antrag der sorgeberechtigten Mutter die Festsetzung des Kindesunterhalts als unzulässig dar.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Antragsgegner wird zur Rechtsverteidigung in vollem Umfang Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auch insoweit wird ihm Rechtsanwältin ... in H... beigeordnet.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1712; BGB § 1715;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, Abs. Satz 2 zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsgegner ist für die beabsichtigte Rechtsverteidigung Verfahrenskostenhilfe in vollem Umfang zu bewilligen, da insgesamt hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, §§ Abs. Satz 2 , Abs. Satz 1 .