Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Antragsgegner wird zur Rechtsverteidigung in vollem Umfang Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Auch insoweit wird ihm Rechtsanwältin ... in H... beigeordnet.
Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, Abs. Satz 2 zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsgegner ist für die beabsichtigte Rechtsverteidigung Verfahrenskostenhilfe in vollem Umfang zu bewilligen, da insgesamt hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, §§ Abs. Satz 2 , Abs. Satz 1 .
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