Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen führt zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil es die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag überschreite den "angemessenen Umfang" im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, da hierdurch der unterhaltsrechtlich gewährleistete Selbstbehalt der Klägerin gekürzt werde, durchgreifend in Frage stellt.
Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. Urteil vom 19. August 2010 -
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