BVerfG - Beschluss vom 16.02.2023
1 BvR 1881/21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1769;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 875
Vorinstanzen:
AG Tostedt, vom 12.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 130/21
AG Tostedt, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 130/21

Gewährung rechtlichen Gehörs den Kindern des Annehmenden bei einer Volljährigenadoption

BVerfG, Beschluss vom 16.02.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1881/21

DRsp Nr. 2023/6402

Gewährung rechtlichen Gehörs den Kindern des Annehmenden bei einer Volljährigenadoption

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 12. Juli 2021 - 23 F 130/21 AD - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

2.

Die Rechtskraft des in Ziffer 1 genannten Beschlusses wird insoweit aufgehoben, als sie einer erneuten Prüfung und Entscheidung entgegensteht.

3.

Die Sache wird zur Entscheidung darüber, ob der Ausspruch der Adoption aufrechtzuerhalten oder aufzuheben ist, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

4.

Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 1769;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Volljährigenadoption.

I.

1. Im zugrundeliegenden Ausgangsverfahren haben der Vater der Beschwerdeführerin und dessen jetzige Ehefrau (nachfolgend für beide: Annehmende) den volljährigen Sohn (den Anzunehmenden) einer langjährigen Freundin der Annehmenden als Kind angenommen.