Der Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 12. Juli 2021 -
Die Rechtskraft des in Ziffer 1 genannten Beschlusses wird insoweit aufgehoben, als sie einer erneuten Prüfung und Entscheidung entgegensteht.
3.Die Sache wird zur Entscheidung darüber, ob der Ausspruch der Adoption aufrechtzuerhalten oder aufzuheben ist, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
4.Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Volljährigenadoption.
I.
1. Im zugrundeliegenden Ausgangsverfahren haben der Vater der Beschwerdeführerin und dessen jetzige Ehefrau (nachfolgend für beide: Annehmende) den volljährigen Sohn (den Anzunehmenden) einer langjährigen Freundin der Annehmenden als Kind angenommen.
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