I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren nach der
1. Die Beschwerdeführerin war von August 1994 bis Ende 1995 Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. In diesem Haus befand sich zuvor die Ehewohnung des Voreigentümers und seiner Ehefrau.
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