OLG Bremen - Beschluss vom 08.05.2014
5 UF 110/13
Normen:
BGB § 138; BGB § 215; BGB § 242; BGB § 398; FamFG § 112 Nr. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 265; ZPO § 302 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1635
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 1097
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 65 F 3205/13

Grenzen der Zulässigkeit einer Vereinbarung über den Zugewinnausgleich

OLG Bremen, Beschluss vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 5 UF 110/13

DRsp Nr. 2014/8061

Grenzen der Zulässigkeit einer Vereinbarung über den Zugewinnausgleich

1. Eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs in einem Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen des Ehemannes nur mit dem Stand seiner Kapitalkonten berücksichtigt wird und Firmenwert und stille Reserven unberücksichtigt bleiben, ist wirksam. 2. Eine Vereinbarung der Beteiligten, einen einzelnen Vermögensgegenstand bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt zu lassen, ist ebenfalls zulässig. 3. Verwandelt sich der Hauptanspruch auf Übertragung eines Grundstücksmiteigentumsanteils durch Veräußerung des Grundstücks seitens der Antragsgegnerin in einen gegen sie gerichteten Zahlungsanspruch, so verwandelt sich das Gegenrecht des Antragstellers von einem Zurückbehaltungsrecht in eine Aufrechnungsmöglichkeit, wobei sich auch an dieser die rechtserhaltende Funktion des § 215 BGB fortsetzt.

1. Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 07.11.2013, Az. 65 F 3205/11, dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, an den Antragsteller € 154.682,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2014 zu zahlen. Im Übrigen werden die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin zurückgewiesen.