OLG Naumburg - Beschluss vom 08.09.2014
2 Wx 85/13
Normen:
BGB § 1355 Abs. 2; BGB § 1355 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Halle/Saale - 65 III 12/13 - 23.10.2013,

Grenzen des Namenswahlrechts der Ehegatten bei Ausübung durch notariell beurkundete Erkärungen

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.09.2014 - Aktenzeichen 2 Wx 85/13

DRsp Nr. 2014/15142

Grenzen des Namenswahlrechts der Ehegatten bei Ausübung durch notariell beurkundete Erkärungen

1. Die Wahl eines Namens als Ehename ist nach § 1355 Abs. 2 BGB nicht zulässig, wenn dieser Name zur Zeit der Bestimmung weder von einem der beiden Ehegatten tatsächlich berechtigt geführt wird oder der Geburtsname eines der Ehegatten ist. 2. Die Beschränkung des Bestimmungsrechts der Ehegatten gilt auch im Falle einer nachträglichen Namenswahl durch notariell beurkundete Erklärungen i. S. von § 1355 Abs. 3 S. 2 BGB. 3. Zur verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Zulässigkeit der Beschränkung des Namensbestimmungsrechts der Ehegatten in § 1355 Abs. 2 BGB.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 23. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Verfahrens in erster Instanz wird auf 3.000,00 € festgesetzt, derjenige des Beschwerdeverfahrens auf 5.000,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 2; BGB § 1355 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

A.