OLG Köln - Beschluß vom 20.06.1994
16 Wx 86/94
Normen:
BGB § 1813 Abs. 1 Nr. 2 § 1825 § 1908i ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1995/1719
FamRZ 1995, 187
MDR 1995, 72
OLGReport-Köln 1994, 263
Rpfleger 1994, 503
WM 1994, 1560

Grenzwert für vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

OLG Köln, Beschluß vom 20.06.1994 - Aktenzeichen 16 Wx 86/94

DRsp Nr. 1995/1718

Grenzwert für vormundschaftsgerichtliche Genehmigung

1. § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch nach seiner Neufassung dahin auszulegen, daß der in der Vorschrift genannte Grnezwert sich nicht auf die einzelne Verfügung, sondern auf die Höhe des Gesamtanspruchs bezieht. Dies gilt auch für Abhebungen von Bankguthaben: Abzustellen ist hier nicht auf die einzelne beabsichtigte Abhebung, sondern auf die Höhe des Kontenstandes insgesamt.«2. Der Antrag des Betreuers auf Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung nach §§ 1908i, 1825 BGB für Bankgeschäfte in Form von Verfügungen über Giro- und Bankkonten des Betreuten bis 5000 DM ist vormundschaftsgerichtlich genehmigungspflichtig, falls der Gesamtanspruch aus dem Kontostand über 5000 DM liegt.

Normenkette:

BGB § 1813 Abs. 1 Nr. 2 § 1825 § 1908i ;

Gründe: