"Ohne Rechtsverstoß hat das LG auch die vom Vater begehrte Ehelicherklärung des Kindes (§ 1723 BGB) als nicht seinem Wohl entsprechend abgelehnt. Eine Verbesserung seiner räumlichen Unterbringung tritt nicht ein; persönliche Beziehungen zu dem in Haft befindlichen Vater werden sich auf längere Sicht kaum entwickeln können."
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|