Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom (
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Ellwangen sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.490.363,09 €
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