I.
Die getrenntlebenden Parteien haben über die Nutzung eines Pkw VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen KA gestritten. Der Antragsgegner hat den Pkw, der auch von der Antragstellerin für Fahrten zum Arbeitsplatz, Einkäufe und zum Transport der drei gemeinsamen Kinder benutzt wurde, am 1.7.1998 an sich genommen und der Antragstellerin die weitere Benutzung verweigert. Die Parteien verfügten darüber hinaus über ein Wohnmobil, welches vom Antragsgegner benutzt wurde.
Nachdem die Antragstellerin beantragt hatte, ihr das Fahrzeug zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, hat das Familiengericht am 17.7.1998 eine einstweilige (eigentlich vorläufige) Anordnung erlassen, in welcher der Antragstellerin der Pkw VW Passat zur alleinigen Nutzung zugewiesen und der Antragsgegner angewiesen wurde, dieser die Schlüssel und Fahrzeugpapiere herauszugeben.
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