I.
Die Parteien streiten um Unterhaltsansprüche des am 13.09.2002 geborenen Kindes (Klägerin zu 1.) und der Mutter des Kindes (Klägerin zu 2.) sowie um Sonderbedarfsansprüche bei der Geburt der Klägerin zu 1.
Das Amtsgericht hat mit angefochtenem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 01.02.2006 unter Abweisung der Widerklage und der Klage im Übrigen den Beklagten unter anderem verurteilt,
a) von der Geburt der Klägerin zu 1. bis zum 30. Juni 2003 monatlich 162,1%
b) vom 01.07.2003 bis zum 28.02.2005 monatlich 163,4% und
c) ab dem 01.03.2005 monatlich 174,3% des Regelbetrags nach §
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