Die sofortige Beschwerde gegen die teilweise vom Amtsgericht versagte Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet über den vom Amtsgericht genannten Kindesunterhaltsbetrag im angefochtenen aber im Ergebnis nicht zu beanstandenden Beschluss vom 24.10.2006 (Bl. 13 ff. UA PKH2) mit den Ergänzungen des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.11.2006 (Bl. 24 f. UA PKH2) nach § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Zwar kann dem Amtsgericht angesichts der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darin gefolgt werden, dass dem unterhaltsschuldenden Beklagten eine Mietersparnis von monatlich 145,- EUR zuteil wird, die für unterhaltsrechtliche Zwecke einzusetzen sei.
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