I.
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Festsetzung der Betreuervergütung. Streitig ist, ob der Betreute in einem Heim wohnt oder nicht.
Der am 28. Dezember 1920 geborene Betreute leidet an einem hirnorganischen Psychosyndrom mit beginnender Altersdemenz. Seit April 2000 steht er unter rechtlicher Betreuung. Sein jetziger Betreuer ist Mitarbeiter des beschwerdeführenden Betreuungsvereins und wurde mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 15. Dezember 2003 als Vereinsbetreuer bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst die Vertretung des Betreuten in den persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Spätestens seit 1990 lebt der Betreute in der "Altenwohnanlage M. e.V." in H.. Der die Wohnanlage tragende (gemeinnützige) Verein ist Mitglied im Caritasverband.
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