OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.02.2007
8 W 519/06
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 § 1836 ; VBVG § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 3 ; HeimG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 174
JurBüro 2007, 267
NJW-RR 2007, 1594
OLGReport-Stuttgart 2007, 511
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 88/06

Höhe der Betreuervergütung - Abgrenzung der heimmäßigen Unterbringung zum Betreuten Wohnen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 8 W 519/06

DRsp Nr. 2007/4835

Höhe der Betreuervergütung - Abgrenzung der heimmäßigen Unterbringung zum "Betreuten Wohnen"

»Zur Abgrenzung des Heims i. S. d. § 5 Abs. 1 und 3 VBVG von betreutem Wohnen:Die sachliche Begrenztheit eines Heims nach Stufen der Pflegebedürftigkeit seiner Bewohner ist allein kein Kriterium, das einer nach ihren Leistungen im Übrigen als Heim einzustufenden Einrichtung den Charakter als Heim i. S. d. HeimG und des VBVG nimmt.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 § 1836 ; VBVG § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 3 ; HeimG § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Festsetzung der Betreuervergütung. Streitig ist, ob der Betreute in einem Heim wohnt oder nicht.

Der am 28. Dezember 1920 geborene Betreute leidet an einem hirnorganischen Psychosyndrom mit beginnender Altersdemenz. Seit April 2000 steht er unter rechtlicher Betreuung. Sein jetziger Betreuer ist Mitarbeiter des beschwerdeführenden Betreuungsvereins und wurde mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 15. Dezember 2003 als Vereinsbetreuer bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst die Vertretung des Betreuten in den persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Spätestens seit 1990 lebt der Betreute in der "Altenwohnanlage M. e.V." in H.. Der die Wohnanlage tragende (gemeinnützige) Verein ist Mitglied im Caritasverband.