Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 17.7.2014 (39 F 104/14) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem ihre Erinnerung gegen die Festsetzung der im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung zurückgewiesen wurde, ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 - 8 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird zunächst zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen, denen der Senat folgt.
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