OLG Köln - Beschluss vom 02.10.2014
12 WF 130/14
Normen:
RVG § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1825
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 104/14

Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Mehrvergleich

OLG Köln, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen 12 WF 130/14

DRsp Nr. 2014/18020

Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Mehrvergleich

Der beigeordnete Rechtsanwalt kann, wenn Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich auch über nichts rechtshängige Ansprüche bewilligt wurde, insofern nur die Festsetzung einer 1,5-Einigungsgebühr und nicht auch einer Verfahrensgebühr oder einer Terminsgebühr verlangen.

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl vom 17.7.2014 (39 F 104/14) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1;

Gründe

Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem ihre Erinnerung gegen die Festsetzung der im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung zurückgewiesen wurde, ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 - 8 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird zunächst zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen, denen der Senat folgt.